Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Allgemeines

  1. Unsere Geschäftsbedingungen, mit denen sich unser Besteller bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, gelten für alle gegenwärtigen zukünftigen Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind.

§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsschluss

  1. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.
  2.  Änderungen der Konstruktion und der Werkstoffauswahl, behalten wir uns nach Auftragsbestätigung vor. Der Besteller wird sich darüber hinaus mit unseren Änderungsvorschlägen einverstanden erklären, soweit diese für ihn zumutbar sind und von ihm uns gegenbestätigt werden.
  3. Bestellungen werden erst durch Erteilung einer Auftragsbestätigung wirksam oder mit dem versenden des Artikels durch uns. Der Besteller ist zur umgehenden Prüfung unserer Auftragsbestätigung verpflichtet bzw. er erkennt diese an, wenn der nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Änderungen und Ergänzungen sind in Textform zu erfolgen.
  4. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Zeichnungen, Datensätze, Preise und sonstige Drucksachen sind in der Regel nur als Annährungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Gleiches gilt für die Angaben der Lieferwerke.

§ 3 Preis, Zahlungsbedingung

  1. Sofern nicht gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung, zuzüglich der Mehrwertsteuer in jeweils geltender Höhe.
  2. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich Besteller und Lieferer über eine Anpassung der Preise verständigen.
  3. Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen ( Anschlussauftrag ) nicht an vorhergehende Preise gebunden. Die Zahlungen sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig und auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel ausdrücklich vereinbart worden ist.

§ 4 Liefern – und Abnahmepflichten

  1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, der evtl. vereinbarten Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellung, sofern diese vereinbart wurde.
  2. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten. Dies gilt auch wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich ist. Es sind geringfügige Überschreitungen einer Lieferfrist zulässig. Der Besteller ist nach Ablauf der Lieferfrist berechtigt eine angemessene Nachfrist zu setzten, bei der die Interessen des Bestellers und Lieferers zu berücksichtigen sind.

§ 5 Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug

  1. Der Lieferer wählt Verpackung, Versandart und Versandweg, sofern nicht anders vereinbart.
  2. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Lieferung durch eine Transportversicherung gegen von ihm zu bezeichnenden Risiken eindecken. Die anfallenden Kosten hierfür trägt der Besteller.
  3. Transportverpackungen und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten und Kunststoffstapelkisten. Der Besteller ist verpflichtet auf eigene Kosten für die Entsorgung der Verpackung zu sorgen.

§ 6 Materialbeistellungen vom Kunden

  1. Ist zwischen uns und dem Besteller vereinbart, dass Materialien vom Kunden zu stellen sind, so muss der Kunde diese auf eigene Kosten und Gefahr rechtzeitig und mit einem angemessenen Mengenzuschlag in einwandfreier Beschaffenheit an uns liefern. Kommt der Besteller seiner Verpflichtung nicht rechtzeig nach, beginnen etwaige Lieferfristen nicht zu laufen.

§ 7 Gewährleistung, Mangelhaftung, Schadenersatzansprüche

  1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen sind.
  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Ab. 1 Nr. 2 BGB, § 634a Absatz 1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
  3. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
  4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffansprüche bleiben von vorstehender Regelung ausgenommen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zu vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der einfache, sowie der verlängerte Eigentumsvorbehalt gilt als vereinbart. Unsere Rechnungen sind spätestens 30 Tage ab Versanddatum bzw. Bereitstellung netto ohne Abzug zahlbar, soweit nicht anders vereinbart wurde. Bei Zielüberschreitungen berechnen wir mindestens 3 Prozent über dem jeweiligen Basiszins der Deutschen Bundesbank. Der Käufer ist in keinem Fall berechtigt Zahlungen zurückzuhalten bzw. gegen unsere Forderungen zu verrechnen.

§ 9 Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort und Gerichtstand für alle Streitfälle ist unser Firmensitz. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die übrigen nicht. Es gilt deutsches Recht.